Dienstrechtsnovellen NÖ COVID-19-Gesetz - und andere wichtige Punkte!

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Am 16. April 2020 fand die Sitzung des NÖ Landtages statt, in der u.a. die Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 analog des Bundesgesetzes bzgl. Urlaubsanordnung (zwei Wochen „alter Urlaub“) übernommen und beschlossen wurde.

Diese besagt, dass der Dienstgeber (befristet bis 31.12.2020) die Möglichkeit hat, Resturlaube (und NUR Resturlaube) bis zum Ausmaß von 2 Wochen auch kalendermäßig festlegen (anordnen) darf.
Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

Eine Anordnung von Urlaub aus dem laufenden Jahr oder etwa die Anordnung von „Minusstunden“ sind ungesetzlich!

Wenn ein Bediensteter aufgrund einer Urlaubssperre (z.B. aufgrund von Wahlen) oder aus anderen gerechtfertigten Gründen (z.B. längerer Krankenstand) der Verbrauch des Erholungsurlaubes (Resturlaub) eingeschränkt oder nicht möglich war, ist die dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.


Bei KinderbetreuerInnen verhält es sich etwas anders, in der Regel werden keine Resturlaube aus den Vorjahren bestehen, da sie den gesamten Erholungsurlaub des laufenden Jahres grundsätzlich in der Kindergartenfreien Zeit verbrauchen werden (Semester-, Oster-, Sommerferien etc.) Die dienstfreie Zeit wäre unserer Ansicht nach eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 7 des GVBG, allenfalls ein Sonderurlaub.


Bezüglich Risikogruppen hat die Österreichische Gesundheitskasse eine Expertengruppe eingerichtet. Sobald Ergebnisse vorliegen und die Risikogruppen im Detail definiert sind, werden diese von der ÖGK veröffentlicht. Weiters ergeht ein persönliches Schreiben an die betroffenen Personen durch die Krankenversicherung.

Bis dahin verweisen wir auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers!


Sollte es in Gemeinden aufgrund der Corona-Krise zu Kündigungen gekommen sein, bitte sofort bei uns melden! Jeder Fall wird selbstverständlich einer rechtlichen Prüfung unterzogen.


WICHTIG: Bitte keine einvernehmlichen Auflösungen unterschreiben, das gilt als Zustimmung!


Kundmachung 16.04.2020:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20200417_34/LGBLA_NI_20200417_34.html

Interessanter Artikel zum Thema Kündigungen von Gemeindemitarbeitern:

https://www.kommunal.at/finanzausgleich-zeiten-der-corona-krise


Rundschreiben Dienstrechtsnovellen NÖ COVID-19-Gesetz, Amt der NÖ Landesregierung, 21.04.2020

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21.04.2020