INFOS zur Corona-Virus-Krise

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Liebe Kolleginnen und Kollegen! 

Die Corona-Virus-Krise ist wohl einzigartig in der Geschichte der zweiten Republik und wir stehen als Interessensvertretung der Gemeindebediensteten und der Kulturschaffenden vor großen Herausforderungen. Die FCG-younion NÖ unterstützt die Maßnahmen der Bundesregierung und folgt der dringenden Aufforderung, soziale Kontakte einzuschränken, um die rasche Ausbreitung der Virusinfektion in Österreich zu verhindern. Gleichzeitig ist es uns natürlich ein großes Anliegen, die Interessen aller Kolleginnen und Kollegen in den kommunalen Bereichen in dieser Krise bestmöglich zu wahren.


Häufige Fragen und Antworten, im Zusammenhang mit dem Corona-Virus:


Was mache ich, wenn ich Symptome einer Corona-Virus-Erkrankung habe?

Wenn Sie Symptome aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden etc.) oder befürchten erkrankt zu sein:

  • zu Hause bleiben
  • Kontakte zu anderen Personen minimieren
  • Gesundheitstelefon 1450 anrufen und die Ratschläge genau befolgen

Weitere Informationen finden Sie unter www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html sowie https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/#.


Darf ich aus Angst vor dem Corona-Virus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst (als „Vorsichtsmaßnahme“) gilt als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.
 Falls der Bedienstete selbst nicht erkrankt ist, jedoch das Risiko besteht, mit einer infizierten Person direkten Kontakt gehabt zu haben bzw. ärztliche Empfehlungen ausgesprochen wurden, zu Hause zu bleiben, ist im Einzelfall zu entscheiden, wie vorgegangen wird:

  • Bei ärztlicher Empfehlung, zu Hause zu bleiben, wird eine Anordnung des Dienstgebers zur Dienstleistung aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr unverantwortlich erscheinen (Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer) und nicht der allgemeinen Intention der Bundesregierung entsprechen, soziale Kontakte zu vermeiden.
  • Vielleicht besteht die Möglichkeit zur Home-Office-Arbeit?
  • Vielleicht besteht die Möglichkeit zum Abbau von Zeitguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen bzw. die Abgeltung von Mehrdienstleistungen/Überstunden? 
  • Sofern keine Möglichkeit lt. Punkt 2. bzw. 3. besteht, ist eine Abwesenheit vom Dienst eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 7 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (NÖ GVBG) ( Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.)


Muss ich bei behördlich angeordneter Quarantäne dem Dienst fernbleiben?

Ja. Quarantäne kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörden, Gesundheitsämter) verfügt werden. In diesem Fall gilt das Fernbleiben ebenfalls als Dienstverhinderung nach § 26 Abs. 7 des NÖ GVBG.

Tritt während dieser Zeit eine Erkrankung (nicht nur durch das Corona-Virus) ein, so ist dies ebenfalls dem Dienstgeber anzuzeigen, es handelt sich dann dabei um eine Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit (§ 26. Abs. 1 des NÖ GVBG).


Habe ich Meldepflichten gegenüber meinem Dienstgeber?

Ja. Zu den allgemeinen Regeln betreffend Krankenstand (Anm.: unverzügliche Mitteilung an den Dienstgeber) kommt die Verpflichtung hinzu, aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr und der Gefährlichkeit der Krankheit, die Diagnose COVID-19 dem Dienstgeber zu melden.


Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich ein Kind betreuen muss?

Hier muss im Einzelfall entschieden werden, warum diese Betreuung erfolgen sollte: 

  • Handelt es sich um ein Kindergartenkind bzw. um ein Schulkind bis zum 14. Lebensjahr, besteht kein Anspruch auf Abwesenheit vom Dienst, da die Möglichkeit zur Betreuung in den jeweiligen Einrichtungen gegeben ist.
  • Ist das Kind erkrankt, besteht die Möglichkeit zur Pflegefreistellung gemäß § 93 Abs. 4 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (NÖ GBDO). Diese gilt analog auch für Vertragsbedienstete (Pflege erkrankter naher Angehöriger).
  • Ist die Person, die das Kind im Normalfalle betreut, erkrankt, so besteht auch hier die Möglichkeit zur Pflegefreistellung“ gemäß § 93 Abs. 4. 
  • Ist die Betreuung des Kindes aus anderen Gründen notwendig z.B. Fahrt zu einem Arzt, dann handelt es sich bei der Abwesenheit vom Dienst um eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 7 des NÖ GVBG. (Wird der Vertragsbedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.)


Im Kindergarten sind wenige Kinder zur Kinderbetreuung. Kann mich der Dienstgeber bei fehlender Arbeitsmöglichkeit als KinderbetreuerIn in den Erholungsurlaub schicken?

Nein. Erholungsurlaub kann nur im Einvernehmen genommen werden. Es kann aber vorerst danach getrachtet werden, allfällige Mehrdienstleistungen/Überstunden abzubauen. Der Dienstgeber hat auch die Möglichkeit, dich in anderen Bereichen der Gemeinde einzusetzen (besondere Reinigungstätigkeiten, Vertretungen, etc.).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. (1) des NÖ GVBG – Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung – „….hat der Vertragsbedienstete seine Tätigkeit nötigenfalls auch über die vorgeschriebenen Dienststunden auszudehnen (Anm.: Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden) und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.“

Sollten die oben angeführten Möglichkeiten nicht gegeben sein und die Mitarbeiterin arbeitsbereit sein, dann gelten die Zeiten der zwangsläufigen Abwesenheit vom Dienst als Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 7 des NÖ GVBG (Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.)


Grundsätzliches:

Im Einvernehmen mit den Dienstgebern ist danach zu trachten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Möglichkeit vor vermehrten sozialen Kontakten zu schützen. Auf folgende Personen muss besonders Rücksicht genommen werden:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Personen mit erhöhtem Risiko auf Grund von Vorerkrankungen sowie
  • Personen mit besonderen Pflege- und Betreuungspflichten.

Diesen Personen soll es weitestgehend ermöglicht werden, ihre Tätigkeit von zu Hause aus auszuüben. In vielen Gemeinden ist dies bereits geschehen und in Zusammenarbeit zwischen Dienstgebern und Dienstnehmervertreter/innen sind bereits gute Voraussetzungen zur Bewältigung dieser Krise geschaffen worden.  

21.04.2020